Tierhaltung und Nachbarrecht; Rücksichtnahme und Toleranz sind gefragt
In der Schweiz lebt in jedem dritten Haushalt ein Haustier. Sie erfreuen ihre Besitzer und Besitzerinnen, stellen aber manchmal das Verhältnis zu den Nachbarn auf die Probe. Wer sich durch Lärm, Notdurft oder Gestank gestört fühlt, sollte erst das Gespräch mit den Tierbesitzern suchen. Diesen ist das Problem oft gar nicht bekannt oder bewusst. Wenn Tierbesitzer und Nachbarn keine Lösung finden, bleibt nur der Weg zum Richter. Im Sinne der guten Nachbarschaft und dem guten Einvernehmen mit der Allgemeinheit gilt:
- Private Grundstücke dürfen nicht ohne weiteres betreten werden.
- Hunde- und Huftierhalter sind verpflichtet, auf öffentlichem Grund den Tierkot einzusammeln und zweckmässig zu entsorgen (§ 26 Polizeireglement).
- Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Auf verkehrsreichen Strassen und Plätzen, sowie im Wald, sind Hunde an der Leine zu führen (§ 25 Polizeireglement).