Ablagerungen im Wald sind verboten!
Der Gemeinderat ruft wieder einmal in Erinnerung, dass im Wald das Ablagern von zugeführten (waldfremden) festen und flüssigen Stoffen aller Art gemäss Art. 16 WaG verboten ist. Dazu gehören auch Garten- und Grünabfälle, Kompost, Rasenschnitt etc. sowie wilde Deponien von Abfällen jeglicher Art.