Ein- und Auszugsanzeige Vermieter

Vermieter, Logisgeber und sämtliche Personen, die Wohnraum vermieten oder verwalten, Untermietsverhältnisse abschliessen oder anderen Personen während mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monaten innerhalb eines Jahres Logis geben, sind verpflichtet, jeden Ein- und Auszug in ihrem Haus bzw. in ihrer Wohnung innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden (§ 10 Abs. 1 und § 14 Register- und Meldegesetz, RMG). Wir bitten Sie deshalb, uns jeweils bei einem Mieterwechsel eine Ein- bzw. Auszugsanzeige zuzustellen.

Sie haben auch die Möglichkeit, der Meldepflicht online unter folgendem Link nachzukommen:
www.drittmeldung.ch

Diese Mitteilung dient uns zur Aufforderung der zu- oder wegziehenden Personen, sich an-, ab- oder ummelden, wenn dies durch die betroffene Person nicht von sich aus geschieht.

Für die jeweilige Meldung von Mieterwechseln danken wir Ihnen im Voraus; sie erleichtert uns in erheblichem Masse die Arbeit bei Abklärungen über Meldeverhältnisse von Einwohnerinnen und Einwohnern.

Zugehörige Objekte